Stadt Wilhelmshaven

Baugenehmigung: Erteilung

Die Baugenehmigung ist ein schriftlicher Bescheid, mit dem Ihnen bestätigt wird, dass dem beantragten Bauvorhaben keine öffentlich- rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, soweit sie zum Prüfumfang gehören. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erst nach Erteilung der Baugenehmigung darf mit den Bauarbeiten begonnen werden. Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

Beispiel: Sie beantragen eine Baugenehmigung für ein Grundstück, das Ihnen noch nicht gehört. Vorausgesetzt, es stehen keine anderen Gründe entgegen, könnte Ihnen eine Baugenehmigung erteilt werden. Sie dürfen von dieser Genehmigung jedoch keinen Gebrauch machen, sofern Ihnen der Grundstückseigentümer (sogen. „Dritter“) privatrechtlich die Durchführung der Baumaßnahmen untersagt. Die Baugenehmigung dient der Sicherheit des Bauherrn, der späteren Nutzer, der Nachbarn, Passanten und Besucher. Sie gibt dem Bauherrn Rechts- und Investitionssicherheit.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ausgefülltes amtliches Antragsformular

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

ab dem Tag der Erteilung Geltungsdauer: 3 Jahre

Rechtsgrundlage

Formulare / Anträge

Was sollte ich noch wissen?

Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

Wichtig: Die Baupläne (Bauzeichnungen, Lagepläne), die zu der Baugenehmigung gehören, können Eintragungen in grüner Farbe, sogen. „Grüneintragungen“ von der Bauaufsicht, enthalten. Dies sind wichtige Prüfvermerke als Korrektur der ursprünglich eingereichten Pläne. Sie sind unbedingt bei der Bauausführung zu beachten. Daher ist der Bauherr zwingend verpflichtet, seinem Bauunternehmer diese bauaufsichtlich geprüften Baupläne vor Baubeginn im Original vorzulegen. Gleichermaßen ist der Bauunternehmer zwingend verpflichtet, sich die geprüften Baupläne vorlegen zu lassen.

Hier kommt es immer wieder zu Versäumnissen und damit zu ärgerlichen Bauverzögerungen und eventuellen zusätzlichen unnötigen Kosten.

Stadt Wilhelmshaven

Bauordnungsamt
Bauaufsicht und Denkmalschutz

Rathausplatz 9
26382 Wilhelmshaven

Tel. sh. Straßenverzeichnis mit Zuständigkeiten

Technisches Rathaus

Sprechzeiten: Sprechzeiten:

Montags und donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 15:30 Uhr
Termine außerhalb der genannten Zeiten können im Einzelfall telefonisch vereinbart werden.

powered by webEdition CMS