Stadt Wilhelmshaven

Gewerbe: Anmeldung

Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:

  • sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
  • Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
  • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
  • die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).

Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.

Anzeigepflichtig sind Gewerbe, die betrieben werden durch:

  • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
  • Personengesellschaften (jede/jeder für eine Personengesellschaft vertretungsberechtigte Gesellschafterin/Gesellschafter ist dabei anzeigepflichtig)
  • bei juristischen Personen die juristische Person selbst (GmbH, AG)

Verfahrensablauf

Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer,
Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das
Gewerbeaufsichtsamt informiert.

Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige

Bei einer Anzeige der in § 38 Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe hat der/die Anzeigende zur Überprüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen. Wenn beide Unterlagen schon vorhanden sind (nicht älter als drei Monate), können sie der Anzeige direkt beigefügt werden. Kommt die anzeigende Person dieser Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Auskünfte werden dann direkt an diese und nicht an die anzeigende Person versendet.

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.2.1 an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem
Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen.

Voraussichtliche Bearbeitungsdauer

§ 15 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO)
Bearbeitungsdauer: 3 Tage

Rechtsgrundlage

Formulare / Anträge

Im Gewerbeanzeigeverfahren sind die nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebenen Anzeigevordrucke zu verwenden.

  • Gewerbeanzeige - Formular Anmeldung (z. B. bei Neugründung oder Wiedereröffnung nach Betriebssitzverlegung nach Wilhelmshaven) sowie ggf.
  • Gewerbeanzeige - Formular Ummeldung (z. B. bei Änderung/Erweiterung der Tätigkeit oder Betriebssitzverlegung innerhalb Wilhelmshavens),
  • Gewerbeanzeige - Formular Abmeldung (z. B. bei vollständiger Aufgabe des Gewerbes oder Betriebssitzverlegung von Wilhelmshaven).

Bitte bedenken Sie, dass nur vollständig ausgefüllte Formulare bearbeitet werden können; notwendige Nachfragen sind gebührenpflichtig.

Weitere Hinweise (auch zu den Gebühren) enthält das Merkblatt

Was sollte ich noch wissen?

Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

Stadt Wilhelmshaven

Gewerbeangelegenheiten

Fachbereich Bürgerangelegenheiten, Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Rathausplatz 10
26382 Wilhelmshaven

Tel. 0 44 21 / 16 - 32 30
Fax 0 44 21 / 16 - 41 32 30

RATRiUM (ehemals City-Haus)
2. Etage

Sprechzeiten:
Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:30 Uhr

Nachmittags nur mit vorheriger Terminvereinbarung

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