Eheschließung, Aufhebung
Eine Ehe wird auf Antrag eines oder beider Ehegatten durch Beschluss der zuständigen Stelle aufgehoben.
Verfahrensablauf
Die Eheleute müssen sich im Aufhebungsverfahren von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen, d. h. sie müssen auch den Aufhebungsantrag auf diesem Weg einreichen. Wenn eine Ehegatte im Rahmen des Aufhebungsverfahrens keine eigenen Anträge stellen möchte, kann er der Aufhebung zustimmen, ohne dafür eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Eheleute ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Fehlt es an einem solchen Aufenthalt, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sind keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden, ist entweder das Amtsgericht des früheren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig, wenn einer der Ehegatten in dessen Bezirk noch seinen Lebensmittelpunkt hat. Andernfalls ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner gewöhnlich aufhält. Über die Einzelheiten informiert der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin.
Voraussetzungen
Vorliegen eines Eheaufhebungsgrunds, z. B.
- Minderjährigkeit oder Geschäftsunfähigkeit eines der Ehegatten,
- anderweitige Verheiratung oder Lebenspartnerschaft,
- Verwandschaft in gerader Linie oder Geschwisterschaft oder
- eine Eheschließung, die auf Irrtum, Drohung oder arglistiger Täuschung beruht.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Im Vorfeld der Aufhebung einer Ehe sind viele Angelegenheiten zu regeln und Formalitäten zu erledigen. Es ist sinnvoll, sich hierbei von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.