Ehefähigkeitszeugnis für ausländische Personen: Befreiung
Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, bedürfen zur Eheschließung stets der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses.
Von dem Erfordernis des Ehefähigkeitszeugnis nach § 1309 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die zuständige Stelle, bei der die Eheschließung angemeldet worden ist, ihren Sitz hat, eine Befreiung erteilen.
Die Befreiung soll nur Staatenlosen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörigen solcher Staaten erteilt werden, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse im Sinne des § 1309 Absatz 1 BGB ausstellen. In besonderen Fällen darf sie auch Angehörigen anderer Staaten erteilt werden (§ 1309 Absatz 2 Satz 1 bis 3 BGB).
Der Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist gemäß Ziffer 12.6.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV) von der zuständigen Stelle zusammen mit der Niederschrift über die Anmeldung der Eheschließung und allen Urkunden, Unterlagen und Hinweisen unmittelbar zur Entscheidung vorzulegen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Eheschließung angemeldet worden ist. Diese leitet den Antrag auf Befreiung zur Entscheidung an die Präsidentin oder den Präsidenten des für sie zuständigen Oberlandesgerichts weiter.
Rechtsgrundlage
Stadt Wilhelmshaven
Fachbereich Bürgerangelegenheiten, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Standesamt
Rathausplatz 10
26382 Wilhelmshaven
Tel. 0 44 21 / 16 - 32 32
Fax 0 44 21 / 16 - 32 57
RATRiUM (ehemals City-Haus)2. Etage
Sprechzeiten: Nach Vereinbarung.