Fahrerlaubnis: Ersatz
Wenn Ihr Führerschein
- verloren gegangen bzw. abhanden gekommen ist,
- gestohlen wurde,
- unbrauchbar geworden ist, weil er unleserlich geworden ist, sich Ihr Aussehen geändert hat bzw. andere Gründe vorliegen,
benötigen Sie einen neuen Führerschein.
Nicht erforderlich ist ein neuer Führerschein bei Änderung des Namens infolge Heirat oder aufgrund anderer Umstände, sofern der im Führerschein geführte Name im Personalausweis ersichtlich ist.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf einen Ersatzführerschein ist bei der zuständigen Stelle persönlich vom Antragsteller schriftlich zu stellen.
Die Abholung des beantragten Führerscheines kann auch durch eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen.
Voraussetzungen
- ordentlicher Wohnsitz des Bewerbers im Zuständigkeitsbereich der ausstellenden Behörde
- Besitz einer Fahrerlaubnis
Welche Gebühren fallen an?
- 36,30 € bei Verlust und Diebstahl
- 25,30 € bei Unbrauchbarkeit und Namenswechsel
Welche Unterlagen werden benötigt?
bei Verlust:
- ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht (bitte Hinweise in der rechten Spalte beachten)
- ggfs. Abgabe bzw. Abnahme einer eidesstattlichen Erklärung über den Verbleib des Führerscheines (dies erfolgt im Rahmen der Vorsprache)
- eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde sofern es sich um einen grauen oder rosa Führerschein handelt
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass oder gültiger Passersatz
bei Diebstahl:
- ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht (bitte Hinweise in der rechten Spalte beachten)
- Diebstahlsanzeige der zuständigen Polizeidienststelle (falls der Diebstahl im Ausland erfolgte wird eine Übersetzung benötigt)
- eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde sofern es sich um einen grauen oder rosa Führerschein handelt
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass oder gültiger Passersatz
bei Unbrauchbarkeit:
- ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht (bitte Hinweise in der rechten Spalte beachten)
- eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde sofern es sich um einen grauen oder rosa Führerschein handelt
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass oder gültiger Passersatz
- alter Führerschein
bei Namenswechsel:
- ein Lichtbild (biometrisch), das den Bestimmungen der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2007, 2386) entspricht (bitte Hinweise in der rechten Spalte beachten)
- eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde sofern es sich um einen grauen oder rosa Führerschein handelt
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder gültiger Passersatz, sowie, falls der neue Name dort noch nicht eingetragen ist, eine Bescheinigung über die Namensänderung
- alter Führerschein
Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn der Führerschein verloren ist, sollten Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden.
Rechtsgrundlage
Stadt Wilhelmshaven
Fachbereich Bürgerangelegenheiten, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Führerscheinstelle
Rathausplatz 10
26382 Wilhelmshaven
Tel. 0 44 21 / 16 - 32 32
Fax 0 44 21 / 16 - 32 85
RATRiUM (ehemals City-Haus)3. Etage
Sprechzeiten:
Die Führerscheinstelle der Stadt Wilhelmshaven bietet alle Dienstleistungen ausschließlich nach vorheriger Terminabsprache an. Termine können online oder unter Telefon 04421 – 16 32 32 gebucht werden.
- Montag, Mittwoch, Freitag: 8.00 - 12.30 Uhr,
- Dienstag: 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr,
- Donnerstag: 8.00 - 17.00 (durchgehend)
Für die Erfassung der für das Dokument notwendigen biometrischen Daten wie Foto, Unterschrift und ggf. Fingerabdrücke steht im Wartebereich des Bürgeramts ein Selbstbedienungsterminal zur Verfügung. Das Gerät kann grundsätzlich auch von Rollstuhlfahrern/innen und Kindern (allerdings beträgt die Mindestgröße 1,20 m) benutzt werden.
Die erfassten Daten werden ca. eine Woche gespeichert, so dass eine Antragstellung bis zu einer Woche nach Erfassung der Daten möglich ist.
Sollten die von Ihnen erfassten Daten dann von der Sachbearbeitung im Beantragungsverfahren abgerufen werden, sind die Kosten in Höhe von 6,00 € zusammen mit der Dokumentengebühr zu entrichten.