Erschließungsbeiträge
Um eine Fläche als Baugebiet nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört die Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze, Kommunikationsleitungen sowie die Herstellung von Straßen und/oder Wegen. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.
Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.
Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.
Erschließungsbeiträge sind kommunale Abgaben der Grundstücks- oder Wohnungseigentümer zu den Herstellungskosten einer Erschließungsanlage. Zu den beitragsfähigen Erschließungsanlagen gehören grundsätzlich:
- öffentliche, zum Anbau bestimmte Straßen, Wege, Plätze
- öffentliche, nicht befahrbare Anlagen (Fußwege, Wohnwege) innerhalb der Baugebiete
- Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete
- Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von (selbständigen) Kinderspielplätzen
- Lärmschutzeinrichtungen
Wer muss Erschließungsbeiträge zahlen?
Grundsätzlich jeder, der durch die Anlage einen beitragsrechtlich-relevanten Vorteil erlangt, weil sein Grundstück an eine oben genannte Anlage angrenzt und dadurch bebaubar wird, in ihrem Einzugsbereich liegt oder eine Lärmminderung erfährt. Der Beitrag wird jedoch nur als "Einmalzahlung" erhoben. Dazu muss die Beitragspflicht entstanden sein. Sie entsteht in der Regel mit der endgültigen Fertigstellung einer Erschließungsanlage.
An wen muss ich mich wenden?
Nähere Informationen erteilt die für Ihren Bauplatz zuständige Gemeinde.
Wie hoch sind die Erschließungsbeiträge?
Die Höhe der abzurechnenden Erschließungsbeiträge richtet sich nach der Art der Anlage und deren
Herstellungsaufwand. Zum umlagefähigen Aufwand gehört auch der Grunderwerb für die Flächen und ein evtl. entstandener Fremdfinanzierungsaufwand der Stadt. Der Gesamtaufwand (sog. beitragsfähiger Aufwand) wird durch die Nutzfläche der erschlossenen Grundstücke dividiert und mit den einzelnen Nutzflächen der Grundstücke multipliziert. Das Ergebnis ist der Erschließungsbeitrag je Grundstück.
Einzelheiten regelt die
Rechtsgrundlage
Stadt Wilhelmshaven
Fachbereich Stadtplanung und Stadterneuerung
Erschließungsbeiträge
Rathausplatz 9
26382 Wilhelmshaven
Tel. 0 44 21 / 16 - 26 88
Technisches Rathaus
Sprechzeiten:
- Montag bis Donnerstag: 8.30 - 12.30 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr,
- Freitag 8.30 - 12.30 Uhr