Grundsteuer-Hebesätze werden geändert
Zum neuen Jahr wird die Grundsteuerreform umgesetzt. Deswegen wird in Wilhelmshaven der Hebesatz für die Grundsteuer B ab dem 1. Januar 2025 erhöht. Er beträgt dann 630 v.H. und somit 30 Prozentpunkte mehr als bisher. Die Steuereinnahmen verändern sich dadurch aber nicht.
Im Rahmen der Grundsteuerreform mussten alle, die Wohneigentum besitzen, eine neue Steuererklärung für ihre Objekte beim zuständigen Finanzamt abgeben. Hintergrund war, dass die Grundlagen der Wertermittlung veraltet waren. Durch die moderne Bewertung von Eigentum sollte auch eine gerechtere Verteilung der Steuerlast erreicht werden.
Die Stadt Wilhelmshaven hat den Hebesatz nun so angepasst, dass das Aufkommen der Grundsteuer B im Vergleich zum Haushaltsansatz des Jahres 2024 gleichbleibt. Durch die neue Steuerberechnung werden viele Eigentümer*innen entlastet, andere werden mehr zahlen müssen.
Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gelten diese Regelungen nicht, diese werden mit der Grundsteuer A belegt. Auch hier hat die Stadt Wilhelmshaven den Hebesatz so gewählt, dass das Steueraufkommen sich nicht verändert. Im Gegensatz zur Grundsteuer B war hierfür eine Absenkung des Hebesatzes erforderlich, sodass dieser ab dem kommenden Jahr 370 v.H. beträgt. Bisher lag der Hebesatz bei 410 v.H.
Die neuen Hebesätze hat der Rat der Stadt Wilhelmshaven in seiner jüngsten Sitzung am 27. November 2024 beschlossen. Die neue Hebesatzsatzung wurde am Freitag, 6. Dezember 2024, im elektronischen Amtsblatt der Stadt Wilhelmshaven veröffentlicht.
Wenn Sie Fragen zu dieser Neubewertung Ihrer Immobilie nach der Grundsteuerreform haben, wenden Sie sich bitte ausschließlich an das für Sie zuständige Finanzamt Wilhelmshaven, Einheitliche Grundbesitzstelle, Rathausplatz 3, 26382 Wilhelmshaven, Telefon 183 – 0, E-Mail: poststelle@fa-whv.niedersachsen.de.
Zu Bewertungsfragen der Grundsteuer können die Mitarbeitenden der Stadt Wilhelmshaven keine Aussagen treffen, da die Bewertung den Finanzbehörden obliegt.
Datenschutz
Aufkommenneutraler Hebesatz
Elektronisches Amtsblatt Ausgabe 62/24 vom 13. Dezember 2024