Ehefähigkeitszeugnis für ausländische Personen: Ausstellung
Wer als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten möchte, muss ein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatlandes vorlegen. In diesem Zeugnis muss die zuständige Stelle bestätigen, dass der Eheschließung nach dem Heimatrecht kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht.
Im Ehefähigkeitszeugnis muss die zuständige Stelle bestätigen, dass der Eheschließung nach dem Heimatrecht kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht. Haben beide Eheschließende die gleiche Staatsangehörigkeit, so genügt im Regelfall ein gemeinsames Zeugnis, und zwar auch dann, wenn für sie nicht dieselbe Stelle örtlich zuständig ist.
Als Zeugnis gilt auch eine Bescheinigung, die von einer anderen Stelle nach Maßgabe eines mit dem Heimatstaat des Betroffenen geschlossenen Vertrags erteilt ist (§ 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, bedürfen zur Eheschließung stets der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der entsprechenden Heimatbehörde.
Voraussetzungen
Die Vorraussetzungen zur Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) müssen erfüllen werden.