Gleichstellungsbüro
Verfassungsauftrag
Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz)
Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt“
Am 08. Mai 1949 wurde das Grundgesetz (GG), die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden waren, beschlossen und von den Alliierten genehmigt.
Unter den 65 stimmberechtigten Mitgliedern des Parlamentarischen Rates waren vier Frauen –als „Mütter des Grundgesetzes“ bezeichnet -: Frieda Nadig (1897-1979), Elisabet Selbert (1896-1986), Helene Weber (1881-1962) und Helene Wessel (1898-1969). Sie haben einen wesentlichen Beitrag zum Entstehen des Grundgesetzes und zu der verfassungsrechtlichen Gleichstellung von Frauen und Männern beigetragen.
Das o. a. Gleichstellungsgebot wurde 1994 durch die Verfassungsreform im Zuge der Deutschen Einheit ergänzt um den Satz:
„Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Artikel 3 Abs. 2 Nds. Verfassung
Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte sind Bestandteil dieser Verfassung. Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Landesrecht. Die Achtung der Grundrechte, insbesondere die Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, ist eine ständige Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Landkreise.
In den Landkreisen, Städten und (Samt-)Gemeinden werden die Lebensbedingungen der Bürger und Bürgerinnen gestaltet. Hier werden viele Entscheidungen getroffen, die den Alltag der Menschen regeln. Auf dieser kommunalen Ebene wirken die Gleichstellungsbeauftragten daran mit, die Gleichberechtigung voranzubringen.
Die Aufgaben
Männer und Frauen sind gleichberechtigt!
Kommunale Gleichstellungsbeauftragte sind in Niedersachsen seit 1994 in den Landkreisen und in jeder Gemeinde selbstverständlich. Doch hin und wieder gibt es Unklarheiten darüber, worin die Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten besteht.
Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist es, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Kommune zu verwirklichen.
Dies ergibt sich aus § 9 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG).
Die Gleichstellungsbeauftragte berät und unterstützt die Verwaltung und den Rat oder Kreistag („die Vertretung“) darin, gleichstellungspolitischen Handlungsbedarf innerhalb der Kommune zu erkennen und Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts abzubauen. Einen weiteren Schwerpunkt findet ihre Arbeit in der Umsetzung von Geschlechtergerechtigkeit von Frauen oder auch von Männern innerhalb der eigenen Verwaltung (Personal- und Organisationsfragen). Die Gleichstellungsbeauftragte arbeitet also eng mit der Verwaltungsleitung zusammen, gibt Stellungnahmen ab, oder regt selbst Maßnahmen an. Sie ist verpflichtet, an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter haben, mitzuwirken. Der Hauptverwaltungsbeamte oder die Hauptverwaltungsbeamtin (HVB) ist wiederum verpflichtet, sie rechtzeitig und umfassend zu beteiligen. Gleichstellungsrelevante Entscheidungen, an denen sie nicht mitgewirkt hat, sind u.U. rechtswidrig und Verfahren fehlerhaft. Sie ist mit Einzelnen und mit Organisationen und Verbänden örtlich und überörtlich vernetzt. Die Gleichstellungsbeauftragte hat ein offenes Ohr für die Einwohnerinnen und Einwohner, deren Anliegen sie für ihre Aufgabe aufgreift, wenn es hierbei um die Thematik „Benachteiligung aufgrund des Geschlechts“ geht. Sie ist aber keine Frauenberatungsstelle. Die Öffentlichkeitsarbeit nutzt sie, um für ihre Themen zu sensibilisieren und zu informieren. Öffentliche Veranstaltungen führt sie mit dem Ziel durch die Gleichberechtigung in ihrer Kommune zu fördern. Es geht ihr immer um die Gestaltung der örtlichen Gemeinschaft und letztlich um kommunale Fragen. Als Gleichstellungsbeauftragte übernimmt sie aber keine Regelaufgaben der Verwaltung.
Hier finden Sie die Beschreibung des Aufgabenbereiches sowie die anzuwendende gesetzliche Grundlage aus §§ 8 und 9 NKomVG. Der Flyer kann als pdf-Datei in einer Online-Version heruntergeladen werden.
Arbeitsschwerpunkte
Meine Themenschwerpunkte sind:
- Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege
- Chancengleichheit im Erwerbsleben
- Gewalt gegen Frauen und Mädchen
- Alleinerziehende
- Ausländische Frauen und Mädchen
- Sexueller Missbrauch
- Trennung und Scheidung
- Beschwerdestelle nach §13 AGG
Agentinnen des Wandels
Mit großen Männern und kleinen Frauen zeigt ein kurzer Film, welche Themen zur Gleichstellung von Frauen und Männern gehören und wo sie noch immer Aufgabe für die „Agentinnen des Wandels“ sind.
In der Zeit als die Nashörner noch lachten und die Frauen nur selten ins All flogen ...es gab zumindest noch keine Gleichstellung zwischen Mann und Frau, aber lassen wir das jetzt beiseite. Jedenfalls gab es Streit."
Mit großen Männern und kleinen Frauen zeigt ein kurzer Film, welche Themen zur Gleichstellung gehören und wo sie noch immer Aufgabe für die „Agentinnen des Wandels“ sind.
Hierüber berichtet der Film „Agentinnen des Wandels“, der von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Frauen – und Gleichstellungsbeauftragten herausgegeben wurde. Der Film ist auch als Kinoversion einsetzbar und für viele Zwecke nicht nur zum Internationalen Frauentag verwendbar.
Stadt Wilhelmshaven
Gleichstellungsbeauftragte
Nicole Biela
Zimmer 323
Rathausplatz 1
26382 Wilhelmshaven
Tel. 0 44 21 / 16 - 23 02
Fax 0 44 21 / 16 - 41 23 02
Rathaus3. Etage
Sprechzeiten:
- nach Vereinbarung