Maßnahmen nach dem Nds. Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke
Für Menschen mit psychischen Krankheiten bestehen in Deutschland Gesetze der einzelnen Bundesländer über „Schutz" und „Hilfen" für psychisch kranke Menschen (oft als PsychKG abgekürzt), welche das Recht psychisch Erkrankter, ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu führen, sicherstellen sollen, aber die zuständigen Behörden auch ermächtigen, im Falle akuter Selbst- oder Fremdgefährdung den Erkrankten gegen seinen Willen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus unterzubringen.
Sofort wirksame Zwangseinweisungen erfolgen fast immer öffentlich-rechtlich nach den in jedem Bundesland bestehenden Landesgesetzen über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) bzw. Unterbringungsgesetzen.
Diese enthalten wie in vergleichbaren westlichen Ländern Bestimmungen für Sofortmaßnahmen durch die Verwaltungsbehörden. Voraussetzung ist immer ein aktuelles ärztliches Zeugnis. Inhaltlich werden Selbst- oder Fremdgefährdungen vorausgesetzt, die durch die psychische Störung bedingt sind und anders nicht abgewendet werden können.
Sofortige oder „vorläufige" Unterbringungen gelten höchstens bis Ablauf des Folgetages. Nach Einweisung muss eine Aufnahmeuntersuchung durchgeführt werden.
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