Aufenthaltstitel
Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland benötigen grundsätzlich alle Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU sind, einen Aufenthaltstitel.
Folgende Aufenthaltstitel gibt es:
- Visum
- Aufenthaltserlaubnis
- Niederlassungserlaubnis
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Visum
1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:
1. ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2. ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.
(2) 1Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. 2Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.
(3) 1Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. 2Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU geltenden Vorschriften. 3Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU angerechnet.
(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.
Grundsätzlich setzt die Einreise nach Deutschland ein Visum voraus, das von der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) im Herkunftsland ausgestellt wird.
Die Ausländerbehörde wird grundsätzlich nur beteiligt, wenn der Ausländer sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will, z.B. weil der Ausländer:
• im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben will
• für ein Studium nach Deutschland kommen will
• im Rahmen des Familiennachzugs zu bereits in Deutschland lebenden Familienangehörigen einreisen will.
• Staatsangehörige folgender Staaten benötigen für die Einreise, unabhängig von der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts, in Deutschland kein Visum:
• EU-Staaten
• Staatsangehörige von Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und den USA, Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Bulgarien, Rumänien, Korea und Brasilien
Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
Jeder Ausländer, der sich nach der Einreise in Deutschland aufhält, braucht einen gültigen Aufenthaltstitel.
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der zu einem bestimmten, im Aufenthaltsgesetz genannten Aufenthaltszweck erteilt wird. Das Aufenthaltsgesetzt nennt folgende Zwecke zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis:
• Aufenthalt zwecks Ausbildung (Abschnitt 3 - §§ 16 ff AufenthG)
• Aufenthalt zwecks Erwerbstätigkeit (Abschnitt 4 - §§ 18 ff AufenthG)
• Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (Abschnitt 5 - §§ 22 ff AufenthG)
• Aufenthalt aus familiären Gründen (Abschnitt 6 - §§ 27 ff AufenthG)
• Aufenthalt aus besonderen Gründen (Abschnitt 7 - §§ 37 ff AufenthG)
Bei jeder Beantragung der Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sind grundsätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:
- gültiger Nationalpass
- ein aktuelles, biometrisches Lichtbild (weitere Informationen sh. rechte Spalte)
- persönliches Antragsformular
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie bei der Ausländerbehörde, die Ihnen auch Auskunft über weitere erforderliche Unterlagen geben kann
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind grundsätzlich dieselben Voraussetzungen zu erfüllen wie bei der erstmaligen Erteilung.
Allerdings kann die Ausländerbehörde eine Verlängerung ausschließen, wenn der Aufenthalt nach seinem Zweck nur vorübergehend sein sollte.
Den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie bei der Ausländerbehörde, die Ihnen auch Auskunft über weitere erforderliche Unterlagen geben kann.
Stadt Wilhelmshaven
Fachbereich Bürgerangelegenheiten, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Ausländeramt
Rathausplatz 10
26382 Wilhelmshaven
Fax 0 44 21 / 16 - 41 32 48
RATRiUM (ehemals City-Haus)1. Etage
Sprechzeiten:
- nach Terminvereinbarung
Für die Erfassung der für das Dokument notwendigen biometrischen Daten wie Foto, Unterschrift und ggf. Fingerabdrücke steht im Wartebereich des Bürgeramts ein Selbstbedienungsterminal zur Verfügung. Das Gerät kann grundsätzlich auch von Rollstuhlfahrern/innen und Kindern (allerdings beträgt die Mindestgröße 1,20 m) benutzt werden.
Die erfassten Daten werden ca. eine Woche gespeichert, so dass eine Antragstellung bis zu einer Woche nach Erfassung der Daten möglich ist.
Sollten die von Ihnen erfassten Daten dann von der Sachbearbeitung im Beantragungsverfahren abgerufen werden, sind die Kosten in Höhe von 6,00 € zusammen mit der Dokumentengebühr zu entrichten.