Familiennachzug
Deutsche Staatsangehörige und ausländische Staatsangehörige, die sich mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten, haben grundsätzlich die Möglichkeit ihren Ehegatten, Lebenspartner und ihre Kinder nachziehen zu lassen.
Zum Familiennachzug gehören:
Ehegattennachzug
Es gibt einige rechtliche Bedingungen zu erfüllen, wenn es um den Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu seinem ausländischen oder deutschen Ehegatten nach Deutschland geht.
Rechtliche Grundlagen für den Ehegattennachzug sind:
- im Grundgesetz Artikel 6 (Schutz von Ehe und Familie) und
- im § 30 Aufenthaltsgesetzes (Ehegattennachzug)
Wer aus Nicht-EU-Ländern zu seinem Ehegatten nach Deutschland ziehen möchte muss einige Voraussetzungen erfüllen.
Gemäß § 30 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn:
- beide Eheleute über 18 Jahre alt sind,
- der Ehegatte vor der Ausreise aus seinem Heimatland einfache Deutschkenntnisse nachweisen kann und
- der Ehegatte, der in Deutschland lebt zudem auch die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- er muss im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sein,
- seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und diese nicht mit einer Nebenbestimmung gemäß § 8 Absatz 2 AufenthG versehen ist oder
- die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde bevor die Ehe schon bestand und der Aufenthalt in Deutschland über 1 Jahr betragen soll
Grundsätzlich sind noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen:
- Sicherung des Lebensunterhalts
- Ausreichender Wohnraum muss zur Verfügung stehen
Kindernachzug
Wichtiger Bestandteil einer Familie sind die Kinder. Um einen Nachzug ausländischer Kinder zur Familie nach Deutschland durchzuführen müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- grundsätzlich muss das Kind unter 16 Jahre alt sein
- und muss ledig sein
- ein Elternteil muss eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26. Absatz 3 AufenthG besitzen oder
- beide Elternteile oder der personensorgeberechtigter Elternteil allein müssen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen und das Kind seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegt.
Zudem gibt es noch eine weitere Regelung zum Kindernachzug bei der nach Alter entschieden werden kann.
Hierbei ist einem Kind über 16 Jahren gemäß § 32 Absatz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn:
- es die deutsche Sprache beherrscht,
- gewährleistet ist, dass es in Deutschland integriert erscheint,
- beide Elternteile oder der personensorgeberechtigter Elternteil allein eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzen.
Oder einem Kind unter 16 Jahren ist gemäß § 32 Absatz 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn:
- beide Elternteile oder der personensorgeberechtigter Elternteil allein müssen im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen
Stadt Wilhelmshaven
Fachbereich Bürgerangelegenheiten, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Ausländeramt
Rathausplatz 10
26382 Wilhelmshaven
Fax 0 44 21 / 16 - 41 32 48
RATRiUM (ehemals City-Haus)1. Etage
Sprechzeiten:
- nach Terminvereinbarung