Artenschutz und allgemeiner Biotopschutz
Die Untere Naturschutzbehörde übt Vollzugs-, Überwachungs- und Genehmigungsaufgaben im Bereich des Artenschutzes aus. So werden beispielsweise Tierhandlungen und Privatpersonen hinsichtlich der Einhaltung von Handels- und Haltungsvorschriften besonders geschützter Arten kontrolliert oder Maßnahmen gegen invasive Arten (z. B. Riesen-Bärenklau) angeordnet.
Viele nützliche Informationen zum Artenschutz finden sich hier:
Artenschutz | Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (niedersachsen.de)
Dass der Artenschutz nicht nur mit exotischen Tieren und Pflanzen zu tun hat, wird aus von Rat suchenden Bürgern häufig gestellten Fragen ersichtlich:
Wann darf ich meine Hecke schneiden oder Bäume fällen?
Die klassische Schnitthecke und auch Bäume dürfen ohne zeitliche Einschränkungen unter Beachtung des Artenschutzes (z. B. dürfen brütende Vögel und ihre Nester nicht beeinträchtigt werden) einen schonenden Form- und Pflegeschnitt erhalten. Eine Beseitigung oder ein "Auf-den-Stock-setzen" ist in der Zeit zwischen dem 01.03. und dem 30.09. eines jeden Jahres verboten. Für nach Baumschutzsatzung geschützte Bäume gelten besondere Regeln.
Was kann ich tun, wenn Wespen, Bienen, Hummeln oder Hornissen in meiner unmittelbaren Umgebung ein Nest gebaut haben?
Alle diese Tiere sind besonders geschützte Arten, eine Vernichtung oder Nestentfernung ist grundsätzlich nicht erlaubt. In besonderen Fällen sind Ausnahmen allerdings möglich. Notfalls bindet die Untere Naturschutzbehörde den Hautflüglerbeauftragten der Stadt ein, der bei der Problemlösung behilflich ist.
Rechtes Bild: Wespennest im Fenstersturz vor den ehemaligen Räumlichkeiten der Unteren Naturschutzbehörde in der Weserstraße 78.
Was muss ich tun, wenn ich im Handel ein "exotisches" Tier gekauft habe?
Exotische Tiere, wie Schlangen, Leguane, Schildkröten, Papageien u. a., unterliegen teilweise den Schutzbestimmungen der EU oder des Bundes. Der Besitz von besonders geschützten Tieren ist nur dann erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft nachgewiesen werden kann. Alle besonders geschützten Arten müssen dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (kurz: NLWKN) gemeldet werden. Weiter gehende Informationen und die enstprechenden Vordrucke finden Sie hier.
Darf ich mir Froschlaich aus dem Teich vom Nachbarn holen?
Aus artenschutzrechtlichen Gründen ist dies verboten. Allerdings ist eine solche Aktion ohnehin sinnlos, da der Laich auf ganz bestimmte Bedingungen im Laichgewässer angewiesen ist. Im Gewässer müssen der pH-Wert, die Temperatur, die Nährstoffverhältnisse, die Pflanzenzusammensetzung und die Sonneneinstrahlung optimal sein, um eine ungestörte Entwicklung zu gewährleisten. Wenn Laich in ein neues Gewässer umgesetzt wird, und die Bedingungen sind nicht so, wie im "alten" Gewässer, kommt es zur Verpilzung und zum Absterben des Laichs. Damit ist dann eine Jahrespopulation abgestorben.
Darf ich Pflanzen aus der Natur entnehmen und in meinen Garten pflanzen, z. B. Orchideen?
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist es untersagt, wild wachsende Pflanzen ihrem natürlichen Standort zu entnehmen. In speziellen Ausnahmefällen kann die Naturschutzbehörde einer Entnahme zustimmen. Das verbotene Ausgraben von z. B. Orchideen und Einpflanzen in den eigenen Garten ist in den seltensten Fällen von Erfolg gekrönt, da Orchideen nur in Symbiose mit speziellen Pilzen im Boden zusammen wachsen. Wenn diese Pilze nicht vorhanden sind, gehen die Pflanzen ein.
Stadt Wilhelmshaven
Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz
Naturschutz, Wald und Umweltverträglichkeit
Freiligrathstraße 420
26386 Wilhelmshaven
Gebäude B
Sprechzeiten: nach Vereinbarung
Abteilungsleitung
Tel. 04421 16-2551
Fax 04421 1614-2551
Sachbearbeitung (insb. Schutzgebiete, Arten- und Biotopschutz)
Tel. 04421 16-2552
Fax 04421 1641-2552