Feuerungsanlagen
Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)
Die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) setzt die „Richtlinie (EU) 2015/2193 vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft“ (Medium Combustion Plants-Directive, kurz: MCP-Richtlinie) in Deutschland um. Sie ist am 20. Juni 2019 in Kraft getreten und legt Emissionsgrenzwerte sowie verschiedene weitere Anforderungen für Feuerungsanlagen sowie Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt fest, unabhängig davon, ob diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind oder nicht. Die 44. BImSchV gilt auch für Anlagen, die zur Abdeckung der Spitzenlast bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb sind oder ausschließlich dem Notbetrieb dienen. Die bisher in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelten Anforderungen werden in der 44. BImSchV zusammengefasst und hinsichtlich des technischen Standes aktualisiert.
Die Verordnung unterscheidet zwischen bestehenden Anlagen und Neuanlagen. Bestehende Anlagen im Sinne der Verordnung (§ 2, Abs. 4) sind Feuerungsanlagen,
- die vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden oder
- die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 BImSchG genehmigt wurden und spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb gingen.
Anzeige- und Informationspflichten
Nach § 6 Abs. 1 müssen die von der Verordnung betroffenen Anlagen der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme angezeigt werden. Bestehende Anlagen müssen bis spätestens 1. Dezember 2023 ebenfalls angezeigt werden. Mit der Anzeige sind die in Anhang 1 der Verordnung genannten Informationen vorzulegen sowie jede emissionsrelevante Änderung der betroffenen Anlagen.
Für Betreiber von Anlagen in der Stadt Wilhelmshaven, die entsprechend ihrer Wirtschaftsklassenzugehörigkeit der kommunalen Aufsicht unterliegen, können zur Registrierung die Tabelle verwenden, die Sie über den nachstehenden Link erreichen.
Registrierung von Bestandsanlagen gem. § 6 Abs. 2 der 44. BIm-SchV | Nds. Gewerbeaufsicht (niedersachsen.de)
Unternehmen unter der Aufsicht des staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes werden gebeten, ihre Anzeigen über das entsprechende Portal des Landes Niedersachsen vorzunehmen.
Anlagenregister
Die Behörden sind verpflichtet, die ihnen mitgeteilten Angaben in einem Anlagenregister aufzuzeichnen und dieses Register über das Internet öffentlich zugänglich zu machen. Aktuell (Stand Dezember 2023) wurden im Zuständigkeitsbereich der Immissionsschutzbehörde der Stadt Wilhelmshaven keine Anlagen registriert. Wenn sich dies ändert, erreichen Sie das städtische Anlagenregister zukünftig von dieser Seite aus.
An wen muss ich mich wenden?
Für Informationen zum Betrieb von Feuerungsanlagen wenden Sie sich an den Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz.
Stadt Wilhelmshaven
Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz
Immissionsschutz und Abfall
Freiligrathstraße 420
26386 Wilhelmshaven
Gebäude B
Sprechzeiten: Termine nach Vereinbarung
Abteilungsleitung Immissionsschutz und Abfallrecht
Tel. (0 44 21) 16 - 25 54
Fax (0 44 21) 16 - 41 25 54
Raum 131 (EG)
Sachbearbeitung Immissionsschutz und Abfallrecht
Tel. (0 44 21) 16-25 60
Fax (0 44 21) 16 / 41 25 60
Raum 130 (EG)