Gewerbliche und gemeinnützige Sammlung von Abfällen
Nach § 18 Abs. 1 KrWG müssen gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten spätestens 3 Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Behörde, hier die Stadt Wilhelmshaven, angezeigt werden.
Auch Sammler, die Ihren Betriebssitz nicht im Stadtgebiet Wilhelmshaven haben, aber hier sammeln, müssen ihre Sammlung ebenfalls bei der Stadt Wilhelmshaven anzeigen.
Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind die folgenden Unterlagen beizufügen (§ 18 Abs. 2 KrWG):
- Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
- eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
- eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen (§ 18 Abs. 3 KrWG)
- Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Zusätzlich
- Kopie der Anzeige nach § 53 KrWG
An wen muss ich mich wenden?
Für Informationen zur Anzeigen von gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlungen von Abfällen und auch Hinweise auf Verstöße wenden Sie sich an den Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz.
Stadt Wilhelmshaven
Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz
Immissionsschutz und Abfall
Freiligrathstraße 420
26386 Wilhelmshaven
Gebäude B
Sprechzeiten: Termine nach Vereinbarung
Verwaltungsverfahren Abfallrecht, Verwaltungsverfahren Immissionsschutzrecht, EDV
Tel. (0 44 21) 16-25 46
Fax (0 44 21) 16 / 41 25 46
Raum 128 (EG)