Stadt Wilhelmshaven

Verpackungsgesetz (VerpackG)

Die Ziele des Verpackungsgesetzes sind der Schutz der Umwelt und ein fairer Wettbewerb. Die Regelungen sollen helfen, natürliche Ressourcen zu schonen. Abfälle zu vermeiden und möglichst hochwertig zu verwerten sowie Rohstoffe im Kreislauf zu führen ist die entscheidende Voraussetzung dafür. Das VerpackG schreibt u.a. den Herstellern vor, Verantwortung für den gesamten Lebenszyklus ihrer Verpackungen zu übernehmen.

Unter Anderem werden hier die Registrierungspflichten für Hersteller von Verpackungen und auch Pfand- sowie Kennzeichnungspflichten für Einweggetränkeverpackungen geregelt.

Mehrwegangebotspflicht

Am 1. Januar 2023 ist die Mehrwegpflicht im Handel für Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher nach Abschnitt 7 (§§ 33 und 34 VerpackG) in Kraft getreten.

Diese soll den Verbrauch und damit die entstehenden Abfälle aus Einwegverpackungen in Deutschland reduzieren.

Die Mehrwegangebotspflicht richtet sich an „Letztvertreiber“ von Lebensmitteln in Einweglebensmittelverpackungen aus Kunststoff und Einweggetränkebechern, sofern diese „erst beim Letztvertreiber“ gefüllt und definitionsgemäß Speisen und Getränke zum Zweck des unmittelbaren Verzehrs vor Ort oder zur Mitnahme (Take-Away/ To-Go) abgegeben werden.

Die Pflicht betrifft Gastronomie-Unternehmen, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen verpacken und verkaufen, also z. B. Restaurants, (Eis-) Cafés, Bistros, Kantinen, Mensen, Imbisse. Auch heiße Theken und Salat-Bars im Einzelhandel, die Speisen von den Kund/innen oder von Mitarbeiter/innen vor dem Verkauf verpacken, sind von der Pflicht betroffen.

Ausweitung der Pfandpflicht ab dem 1. Januar 2024

 Zum 01.01.2024 werden gemäß § 31 VerpackG folgende Getränke in Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Liter neu zur Pfandpflicht hinzugezogen:

  • Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent
  • Sonstige trinkbare Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt und Kefir

An wen muss ich mich wenden?

Für Informationen zum Vollzug des VerpackG und auch Hinweise auf Verstöße wenden Sie sich an den Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz.

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Fachbereich Umwelt- und Klimaschutz
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