Heimaufsicht
Sämtliche Altenpflegeheime, Altenwohnheime, Altenheime, Kurzzeitpflegeheime und Tagespflegeeinrichtungen unterliegen der Heimaufsicht. Ausgenommen davon sind nach dem neuen Heimgesetz die Nachtpflegeeinrichtungen.
Rechtsgrundlage dafür ist das Niedersächsische Heimgesetz (NHeimG) vom 29.06.2011, in Kraft getreten am 06.07.2011 und die dazu noch gültigen Verordnungen aufgrund des alten Heimgesetzes des Bundes von 2001. Diese Verordnungen behalten solange ihre Gültigkeit, bis seitens des Landes Niedersachsen neue Verordnungen aufgrund des neuen NHeimG erlassen werden.
Zuständig für die Heimaufsicht sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte. Oberste Heimaufsicht ist das jeweils zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen.
Die Heimaufsicht bei der Stadt Wilhelmshaven ist im Fachbereich Soziales angesiedelt. Daneben führt das Gesundheitsamt eigene Hygienekontrollen in den Heimen durch, ebenso wie das Veterinäramt.
Durchführung der Heimaufsicht:
Die Prüfungen der Heimaufsicht können jederzeit an- oder unangemeldet erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. In der Regel handelt es sich dabei um Personalkontrollen oder aber auch um Prüfungen von freiheitsentziehenden Maßnahmen zur Nachtzeit.
Der heimaufsicht steht das Recht zu, Betriebsunterlagen einzusehen sowie Bewohnerinnen und Bewohner und das Personal zu befragen.
Pro Jahr ist die Heimaufsicht verpflichtet, jedes Heim mindestens einmal zu überprüfen, ansonsten bei besonderen Vorkommnissen und Beschwerden (regelmäßige und Anlass bezogene Prüfungen). Heimaufsicht und der Prüfdienst des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) sollen in der Regel zusammen prüfen, dies ist aber teilweise terminlichen Gründen nicht möglich. Allerdings kann die Heimaufsicht die Prüfungsabstände auf bis zu zwei Jahre ausdehnen, wenn ein Heim durch den MDK oder durch unabhängige Sachverständige oder Prüfinstitutionen geprüft worden ist. Dies dürfte aber in der Regel bei gut verlaufenen Prüfungen der Fall sein.
Die Heimaufsicht hat bei ihren Besichtigungen auf die räumliche Ausstattung, die pflegerische Betreuung, den Personalbestand, therapeutische und sozialpflegerische Angebote, das Vorhandensein eines Bewohnervertretung, eine ausgewogenen Ernährung etc., zu achten und bei Anlässen ggf. Anordnungen zur Mängelbeseitigung zu treffen.
Die Heimleitung ist für die Erfüllung dieser Aufgaben zuständig.
Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben die Heimaufsichtsbehörden aber noch weitere Aufgaben:
Beratung und Information von BetreiberInnen, die ein neues Heim einrichten bzw. ein bestehendes Heim ausbauen wollen und zwar in allen Belangen über bauliche Vorschriften, Personalausstattung, Bewohnervertretung usw.; es besteht also eine sog. Beratungs- und Informationspflicht der Heimaufsicht.
Mitwirkung im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens als Träger öffentlicher Belange für Neu- und Ausbauten von Heimen, wobei die Anforderungen der Heimaufsicht in die Baugenehmigung mit einfließen.
Zusammenarbeit mit den Landesverbänden der Pflegekassen (für Wilhelmshaven die AOK Braunschweig) im Rahmen von Neu- und Ausbauten von Altenpflegeheimen.
Heimpersonalverordnung
Die Heimaufsicht hat im Rahmen ihrer Tätigkeit besonders auf die Einhaltung der Bestimmungen der Heimpersonalverordnung zu achten, hier insbesondere auf die Einhaltung der sog. Fachkraftquote (50% examinierte Kräfte). Des weiteren gelten für die Heimleiter und die Pflegedienstleitungen spezielle Anforderungen, die es zu überprüfen und einzuhalten gilt.
Heimmindestbauverordnung
Die Heimmindestbauverordnung regelt die baulichen Belange für Altenheime und Altenpflegeeinrichtungen und regelt die Mindestgrößen (z.B. für Pflegezimmer) und setzt darüber hinaus Mindeststandards für die Einrichtung und Ausstattung fest.
Bewohnervertretung/Bewohnerfürsprecher
Für jedes Alten- und Pflegeheim ist eine Bewohnervertretung durch die BewohnerInnen zu wählen, wobei sich die Anzahl der Mitglieder nach der Größe der Einrichtung richtet. Ist die Wahl einer Bewohnervertretung nicht möglich, ist durch die zuständige Behörde, also der Heimaufsicht ein Bewohnerfürsprecher zu bestellen, der das Amt dann ehrenamtlich ausübt.
Heimvertrag
Wichtig bei der Beurteilung einer Einrichtung ist auch der abzuschließende Heimvertrag. Seit dem 01.10.2009 richten sich die Bestimmungen dazu nicht mehr nach dem alten Heimgesetzes des Bundes, sondern nach Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen, dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz - WBVG.
Stadt Wilhelmshaven
Fachbereich Soziales
Heimaufsicht
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26384 Wilhelmshaven
Tel. 0 44 21 / 16 - 15 59 oder 16 - 15 99
Fax 0 44 21 / 16 - 41 15 59 oder 16 - 41 15 99
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