Ausbildungsförderung – Bewilligung für Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler erhalten unter den Voraussetzungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Förderung, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird.
Förderungsfähig sind Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen (ab Klasse 10) und Kollegs.
Die Förderung für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden und noch einigen anderen Schulen setzt dabei voraus, dass die/der Auszubildende nicht bei den Eltern wohnt und die auswärtige Unterbringung auch erforderlich ist, insbesondere da die besuchte (oder eine andere vergleichbare) Schule von der Wohnung der Eltern aus nicht erreichbar ist.
Die Ausbildung an Berufsakademien kann in Niedersachsen nicht gefördert werden.
Die Höhe der Förderung hängt vom Einkommen und Vermögen der Schülerin/des Schülers, in den überwiegenden Fällen vom Einkommen der Eltern und vom Einkommen der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerin/des eingetragenen Lebenspartners ab. Soweit im Gesetz festgelegte Freibeträge überstiegen werden, wird dies auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend.
Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (der sog. Bedarf). Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend). Für Auszubildende mit Kindern unter vierzehn Jahren wird ggf. ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt.
Eine exakte Aussage darüber, ob eine Förderung nach dem BAföG zu erwarten ist und ggf. wie viel, kann nur nach einer sorgfältigen Prüfung aller individuellen Voraussetzungen durch die zuständige Stelle erfolgen.
Verfahrensablauf
Der Antrag kann von der Schülerin/dem Schüler mit Vollendung des 15. Lebensjahres selbst oder von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung. Bei einem positiven Bescheid werden die Zahlungen monatlich im Voraus auf das angegebene Konto überwiesen.
Über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wird in der Regel für ein Schuljahr entschieden. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Den genauen Bewilligungszeitraum für Ihre Förderung entnehmen Sie dem Bescheid.
An wen muss ich mich wenden?
- Auszubildende an Abendgymnasien und Kollegs: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet
- Auszubildende von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt bzw. Kreisverwaltung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat
- alle anderen Schülerinnen und Schüler: Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- bzw. Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern
In bestimmten Fällen, z. B. wenn die Eltern ihren Hauptwohnsitz nicht im selben Landkreis bzw. derselben kreisfreien Stadt wie die Auszubildende/der Auszubildende haben, ist auch im letzteren Fall der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt zuständig, in dem die/der Auszubildende ihren/seinen ständigen Wohnsitz hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Prüfung eines möglichen Anspruchs auf Ausbildungsförderung werden grundsätzlich folgende Formblätter benötigt:
- Antrag auf Ausbildungsförderung (Formblatt 01)
- Bescheinigung nach § 9 BAföG (Formblatt 02)
- Einkommenserklärungen der Eltern/Ehegatten (Formblatt 03)
Weitere Unterlagen werden individuell angefordert.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Ausbildungsförderung wird frühestens von Beginn des Monats geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, aber nicht rückwirkend, sondern erst, wenn auch ein Antrag gestellt wurde.
Es kann zunächst auch ein formloser schriftlicher Antrag gestellt werden, damit die Frist gewahrt wird. Die amtlichen Formblätter und weitere Unterlagen können dann nachgereicht werden.
Anträge / Formulare
Der Antrag und alle weiteren Formblätter werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung bereitgehalten und liegen auch auf den Internetseiten des BMBF ausdruckbar vor. Eingereicht werden können die Formulare u.a. auf dem Postweg, per Fax oder eingescannt per E-Mail.
Schüler und Schülerinnen können BAföG-Leistungen auf drei Wegen beantragen:
- durch Ausfüllen, Unterschreiben und Einreichen der Papierformulare, die beim Amt für Ausbildungsförderung erhältlich sind
- durch Ausfüllen der im Internet bereitgestellten Formulare am PC mit anschließendem Ausdrucken, Unterschreiben und Einreichen
- oder durch elektronische Antragstellung über den Antragsassistenten "BAföG Digital" von Bund und Länder. „BAföG Digital" ermöglicht sowohl eine voll-digitale Antragstellung mittels eID als auch eine teil-digitale Antragstellung mit Nutzername und Passwort. Bei Authentifizierung mittels eID werden die Daten und Dokumente sicher über das Internet übermittelt; der Antrag muss nicht ausgedruckt werden! Bei Anmeldung mit Nutzername und Passwort muss der ausgedruckte und unterschriebene Antrag noch per Upload oder per Post an das zuständige Amt für Ausbildungsförderung gesendet werden.
Was sollte ich noch wissen?
Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen (auch nicht für den begleitenden Berufsschulunterricht). Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.
Weitere umfassende Informationen zum BAföG hält das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) auf seinen Internetseiten bereit, insbesondere zu den Förderungsvoraussetzungen, den im Rahmen der Antragstellung auszufüllenden Formblättern und den zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung.
Für Fragen steht auch eine kostenfreie Hotline zur Verfügung, die das BMBF gemeinsam mit dem deutschen Studentenwerk eingerichtet hat. Die BAföG-Hotline ist unter der Nummer 0800-223 63 41 montags bis freitags von 8 – 20 Uhr zu erreichen.
BAföG für Studierende
Studentinnen und Studenten können sich in BAföG-Fragen an das Studentenwerksbüro WHV wenden.
Stadt Wilhelmshaven
Fachbereich Soziales
BAföG
Rathausplatz 1
26382 Wilhelmshaven
Tel. 0 44 21 / 16 - 15 95 oder - 15 96
Fax 0 44 21 / 16 - 41 15 95 oder - 15 96
Rathaus
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