Stadt Wilhelmshaven

Allgemeine Infos zur Zweitwohnungssteuer

Zum 1. Januar 2024 trat in Wilhelmshaven eine neue Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in Kraft. Damit ändern sich vor allem zwei Dinge:

  1. Der Steuersatz wird von 10 % auf 20 % erhöht.
  2. Auch Ferienobjekte werden besteuert, wenn sie nicht ganzjährig belegt sind.

Die alte Zweitwohnungssteuersatzung behält auch weiterhin für Zeiträume bis einschließlich 31. Dezember 2023 ihre Gültigkeit.

Hintergrund:

Der Rat der Stadt Wilhelmshaven hat in seiner Sitzung am 29. November 2023 die neue Satzung der Stadt Wilhelmshaven über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer mit Wirkung ab 1. Januar 2024 beschlossen. Diese kann gegebenenfalls auch bei Ihnen Auswirkung entfalten.
Die neue Satzung finden Sie hier.

Steuergegenstand und Begriff der Zweitwohnung

Gegenstand der Steuer ist, wie in der bisherigen Satzung auch, das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet.

Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familienangehörigen verfügen kann. Das gilt auch für steuerlich anerkannte Wohnungen im eigengenutzten Wohnhaus.

Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der von der Ausstattung her zumindest zum zeitweisen oder zu bestimmten Jahreszeiten vorgesehenen Wohnen oder Schlafen geeignet ist.

Der Begriff der Zweitwohnung umfasst auch Häuser und Wohnungen, die zur Vermietung als Ferienobjekte angeboten werden.

Steuerpflicht und Steuerschuld

Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat.

Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist.

Sie beginnt mit dem Datum des Innehabens der Zweitwohnung und endet mit dem Datum der Aufgabe des Innehabens der Zweitwohnung.

Die Steuerschuld beginnt mit dem ersten des auf die Inbesitznahme der Zweitwohnung folgenden Kalendermonats. Fällt dieser Zeitpunkt auf den ersten eines Monats, beginnt die Steuerschuld an diesem Tag. 

Die Steuerschuld endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige die Wohnung aufgibt oder aufgegeben hat oder deren Eigenschaft als Zweitwohnung entfällt.

Beendete Mietverhältnisse sind durch eine Kündigungsbestätigung des Vermieters zu belegen.

Steuermaßstab

Die Zweitwohnungssteuer berechnet sich nach dem jährlichen Mietaufwand (Nettokaltmiete) multipliziert mit dem Nutzungsfaktor.

Ist keine Nettokaltmiete vorhanden, gilt als jährliche Nettokaltmiete die ortsübliche Vergleichsmiete nach Art, Lage, Größe und Ausstattung der Zweitwohnung in Anlehnung an den jeweils aktuellen Mietspiegel der Stadt Wilhelmshaven.

Der Nutzungsfaktor ist gestaffelt und richtet sich danach, wie viele Tage im Kalenderjahr das Haus oder die Wohnung selbst genutzt oder vermietet wurde.

Bei durch Kopie des Mietvertrages nachgewiesenen Dauermietverhältnissen ist für die Laufzeit des Mietvertrages keine Zweitwohnungssteuer zu zahlen.

Liegen keine das Veranlagungsjahr betreffenden Vermietungsunterlagen vor, ist die volle Zweitwohnungssteuer zu zahlen.

Der Nutzungsfaktor verringert sich auch beim Nachweis von Vermietungstagen.
Die tatsächlichen Vermietungstage sind von der/den steuerpflichtigen Person/en im Rahmen der persönlichen Steuererklärungspflicht bis zum 31. März des Folgejahres durch ein zu führendes Gästeverzeichnis zu belegen.

Bei Mietobjekten werden Kürzungen vorgenommen für vertraglich vereinbarte Teil- beziehungsweise Vollmöblierung.

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