Kurzzeitkennzeichen
Seit dem 01.04.2015 gibt es neue Bestimmungen für die Erteilung von Kurzzeitkennzeichen!
Diese wurden zum 01.10.2017 nochmals angepasst.
Die Gültigkeitsdauer eines Kurzzeitkennzeichens beträgt maximal 5 Tage. Auf dem Kennzeichen ist das Ablaufdatum der Gültigkeit eingeprägt (gelbes Feld auf der rechten Seite des Kennzeichens), jedoch nicht der Beginn der Gültigkeit.
Eine Vordatierung (also ein Beginn-Datum in der Zukunft) ist deshalb nicht möglich, sondern beginnt immer mit dem Tag der Ausstellung.
Ein Kurzzeitkennzeichen erhalten Sie bei
a) der Kfz-Zulassungsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes oder
b) der Kfz-Zulassungsbehörde, in der sich der momentane Standort des Fahrzeuges befindet. Dies muss in geeigneter Weise nachgewiesen werden (z.B. durch Kaufvertrag)
Bitte beachten Sie, dass das Fahrzeug, für welches Sie das Kurzzeitkennzeichen benötigen, abgemeldet sein muss!
Welche Unterlagen werden benötigt?
Um ein Kurzzeitkennzeichen zu bekommen, benötigen Sie:
- Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen als Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Bitte achten Sie darauf, dass bei der eVB-Nummer mit dem Vermerk "Kurzzeitkennzeichen" hinterlegt wird. Eine eVB-Nummer für eine "normale" Zulassung ohne diesen Zusatz ist für Kurzzeitkennzeichen leider nicht verwendbar.
- Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin / des Fahrzeughalters
- bei Firmen/Gewerbebetrieben: Handelsregisterauszug / Gewerbeanmeldung, Personalausweis/Reisepass und Unterschrift der verantwortlichen, vertretungsberechtigten
Person - bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister, Personalausweis/Reisepass und Unterschrift der verantwortlichen, vertretungsberechtigten Person
- bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis / Reisepass der Vollmacht gebenden Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: Schriftliche Einwilligung und Personalausweis / Reisepass beider Erziehungsberechtigten
- Nachweis der Fahrzeugdaten und der vorhandenen Betriebserlaubnis durch Vorlage: - Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder - Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder - EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity; nur bei Neufahrzeugen) oder - Gutachten gemäß § 21 StVZO oder § 13 EG-FGV (Die Vorlage von Kopien der oben genannten Dokumente wird akzeptiert) Die Angabe der FIN allein ist nicht ausreichend!
Das Fahrzeug entspricht nicht einem genehmigten Typ oder eine Einzelgenehmigung ist (noch) nicht erteilt?
Dann dürfen nur Fahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen (Durchführung einer "Neuabnahme" gem. § 21 StVZO bei einer technischen Prüfstelle (TP) oder eine Abnahme nach § 13 EG-FGV bei der TP oder Überwachungsorganisation) durchgeführt werden. Diese Fahrten sind außerdem örtlich beschränkt auf den Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den derzeitigen Standort des Fahrzeugs zuständig ist. Das heißt, in diesem Fall können Sie das Fahrzeug nur in dem Zulassungsbezirk oder dort angrenzenden Zulassungsbezirk bewegen, in dem sich das Fahrzeug zur Zeit befindet.
Diese Einschränkung wird von der Zulassungsbehörde im Kurzzeitkennzeichen-Fahrzeugschein eingetragen.
- Kaufvertrag/Rechnung: nur erforderlich, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Wilhelmshaven hat, das Fahrzeug sich z.Z. aber im Zulassungsbezirk Wilhelmshaven befindet (gekauft wurde) und von hier überführt werden soll.
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ergibt sich evtl. aus der Zulassungsbescheinigung Teil I, sonst ist der letzte HU-Prüfbericht vorzulegen)
- Die Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens ohne gültige HU ist unter folgenden Einschränkungen möglich:
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Die Verwendung ist zunächst nur auf Fahrten zur Durchführung der HU zur HU-Prüfstelle beschränkt. Wird dem Fahrzeug dabei keine Mängelfreiheit bescheinigt, sind auch Fahrten zur Reparatur der festgestellten Mängel in einer geeigneten Einrichtung (z.B. Werkstatt) möglich.
Für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden, gilt diese Ausnahme nicht.
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Diese Fahrten sind zudem örtlich beschränkt auf den Bezirk der Zulassungsbehörde, in dem das Fahrzeug derzeit seinen Standort hat, und direkt angrenzenden Zulassungsbezirke.
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Die Einschränkung wird von der Zulassungsbehörde im Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen eingetragen. Nach erfolgreicher Durchführung der HU ist unter Mitführung des HU-Berichts diese Beschränkung nicht mehr wirksam, so dass bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraumes auch Fahrten außerhalb des Zulassungsbezirks genehmigt sind (z.B. Überführung).
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Welche Gebühren fallen an?
Die Kurzzeitkennzeichen werden für 5 Tage zugeteilt (Gültigkeit ab Tag der Ausstellung) und kosten 13,10 €.
Hinzu kommen die Kosten für die Anfertigung der Kurzzeitkennzeichen beim Schilderpräger.
Verwendung im Ausland:
Im Gegensatz zu einem Ausfuhrkennzeichen ist die Verwendung eines Kurzzeitkennzeichens im Ausland nur möglich, wenn der ausländische Staat die Verwendung zulässt oder duldet. Hierzu hat es in der Vergangenheit immer wieder Veränderungen gegeben.
Wir empfehlen, sich vorher darüber zu informieren. Informationen finden Sie z.B. im Internet (z.B. beim ADAC).
Zur Überführung und endgültigen Verbringung ins Ausland empfehlen wir die Verwendung eines Ausfuhrkennzeichens.
Stadt Wilhelmshaven
Fachbereich Bürgerangelegenheiten, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
KFZ-Zulassung
Rathausplatz 10
26382 Wilhelmshaven
Tel. 0 44 21 / 16 - 32 32
Fax 0 44 21 / 16 - 32 61
RATRiUM (ehemals City-Haus)1. Etage
Sprechzeiten:
- Die KFZ-Zulassung der Stadt Wilhelmshaven bietet alle Dienstleistungen ausschließlich nach vorheriger Terminabsprache an. Termine können online oder unter Telefon 04421 16-3232 gebucht werden.
- Aufgrund der aktuellen Personalsituation kann es bei Ihren vereinbarten Terminen vorübergehend zu Wartezeiten kommen.
- Aufgrund von technischen Problemen ist das i-Kfz-Portal der Stadt Wilhelmshaven bis auf Weiteres nicht zu erreichen. Sobald diese nicht mehr bestehen, finden Sie unser Portal wieder auf dieser Seite.
Folgende Dienstleistungen sind auch ohne vorherige Terminvereinbarung mit kurzer Wartezeit möglich:
- Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen
- die Beantragung von Kurzzeitkennzeichen
- die Beantragung der Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I
- die Bearbeitung bestehender Mängel- oder Versicherungsanzeigen
- die Eintragung einer Adressänderung nach einem Umzug
Sprechzeiten:
- Montag, Mittwoch, Freitag: 8.00 - 12.30 Uhr,
- Dienstag: 8.00 - 12.30 und 14.00 - 16.00 Uhr,
- Donnerstag: 8.00 - 17.00 (durchgehend)
im ersten Obergeschoss des Ratriums über den Eingang A.