Stadt Wilhelmshaven

Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können

Autowäsche

Bei der Autowäsche entsteht Abwasser (Schmutzwasser), das insbesondere mit Reinigungsmittel und Mineralölen belastet ist. Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG).

Das Ableiten von Abwasser aus der Fahrzeugwäsche in die öffentliche Kanalisation ist gemäß § 7 Abs. 14 der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Wilhelmshaven nur zulässig wenn es zuvor durch eine geeignete Abwasservorbehandlungsanlage vorgereinigt wurde.
Ein Verstoß gegen diese Regelung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu  5000,-- €uro geahndet werden (§ 24 Abwasserbeseitigungssatzung).

Wird das Abwasser nicht in einen Schmutz- oder Mischwasserkanal, sondern direkt oder über einen Regenwasserkanal in ein Oberflächengewässer eingeleitet oder versickert im Erdreich, liegt eine erlaubnispflichtige Einleitung in ein Gewässer bzw. in das Grundwasser vor (§§ 8 und 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG).
Eine Erlaubnis hierfür darf auf keinen Fall erteilt werden (§§ 12 und 48 Abs. 1 WHG), weil durch belastetes Autowaschwasser der Boden und das Gewässer bzw. Grundwasser verunreinigt wird (Straftatbestände gemäß § 324 bzw § 324a des Strafgesetzbuches-StGB).

Fahrzeugwäschen sollten deshalb nicht auf privaten Grundstücken oder öffentlichen Straßen sondern nur auf hierfür ausgewiesenen Waschplätzen oder in Waschhallen mit geeigneten Abwasservorbehandlungsanlagen durchgeführt werden.

Das bloße Abspülen der äußeren Karosserieteile mit klarem Wasser ohne Hochdruckgerät und ohne Verwendung von Wasch- und Pflegemitteln ist zulässig. 

Betriebsstoffverluste von Fahrzeugen

Inbesondere an älteren Fahrzeugen treten durch Verschleiß oder unzureichende Wartung Schäden auf, die zum Austreten von Betriebsstoffen (Kraftstoff, Öl, Brems- oder Kühlerflüssigkeit) und damit zu Umweltbelastungen (Verunreinigung von Straßen, Pflasterflächen, Erdreich) führen.
Soweit Abtropfmengen mit dem Niederschlagswasser in den Boden, ins Grundwasser oder über die Oberflächenkanalisation in ein Gewässer gelangen, wird damit der Straftatbestand einer Gewässer- oder Bodenverunreinigung erfüllt.

Fahrzeugbetreiber sollten deshalb - auch im eigenen Interesse - kurzfristig für die Beseitigung der Schäden an ihren Fahrzeugen sorgen. Bis dahin sind abtropfende Stoffe mit geeigneten Gefäßen aufzufangen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Bereits vorhandene Verunreinigungen von Boden oder befestigten Flächen sind aufzunehmen und ebenfalls ordnungsgemäß zu entsorgen.

Wasserwirtschaftliche Belange auf landwirtschaftlichen Hofstellen

An landwirtschaftlichen Hofstellen sind eine Vielzahl wasserrechtlicher Anforderungen im Hinblick  beispielsweise auf

  • die Lagerung von Mist, Jauche oder Gülle,
  • die Sammlung von Reinigungswasser aus der Milchkammer,
  • die Behandlung häuslicher Abwässer (Kleinkläranlage),
  • die Lagerung von Wasser gefährdenden Stoffen (z. B. Dieselkraftstoff und Heizöl),
  • auf Anlagen im Gewässer 

zu stellen.

Für Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Abteilung Wasserwirtschaft, Boden- und Küstenschutz.

Stadt Wilhelmshaven

Amt für Umwelt- und Klimaschutz
Wasserwirtschaft, Küsten- und Bodenschutz

Freiligrathstraße 420
26386 Wilhelmshaven

Gebäude B

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