Gewässerausbau
Ein Gewässerausbau ist nur nach Erteilung einer Plangenehmigung oder Planfeststellung zulässig (§ 68 WHG in Verbindung mit § 107 NWG)
Als Gewässerausbau gelten
- die Herstellung oder die Beseitigung eines Gewässers oder seiner Ufer, wie z. B.
- Gräben, die zur Ent- oder Bewässerung von Grundstücken von mindestens zwei Eigentümern dienen
- stehenden Gewässer (Teiche, Seen) die in das Grundwasser einschneiden
- die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer
- Umlegung eines Gewässerverlaufe
- Verrohrung eines Gewässers oder Gewässerabschnitttes
- Böschungseinbauten oder Böschungsbefestigungen auf längeren Strecken
Eine Plangenehmigung kann nur erteilt werden, wenn für die Ausbaumaßnahme nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Sonst ist ein förmliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
Stadt Wilhelmshaven
Fachbereich für Umwelt- und Klimaschutz
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Sachbearbeitung Wasserwirtschaft und Küstenschutz
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Sachbearbeitung Wasserwirtschaft und Küstenschutz
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